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Schießstände

25m Kurzwaffenstand

5 Stände inkl Duellanlage zugelassen für Kurz -und Langwaffen aller Kaliber bis max 2600 Joule.

Flintenstand

1 Stand mit 5 Wurfmaschienen, einen Turbolenzautomaten für Jäger und eine Doppeltrapanlage.

Büchsenstand

3 Stände Ausgestattet mit einer Deckenzuganlage für das schiessen auf 50 Meter oder 100 Meter.

Schießstandordnung

§ 1

Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und
der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

 

§ 2

Es darf nur unter der Aufsicht eines Schießwartes (anerkannte Schieß- und Standaufsicht) geschossen
werden. Die Namen sind dem Aushang bzw. einer in dem jeweiligen Stand hängenden Tafel zu
entnehmen. Die diensthabenden Schießwarte tragen sichtbar eine Ausweiskarte.
Ein Schießwart darf aus Sicherheitsgründen auch nur unter Aufsicht eines Schießwartes schießen.

 

§ 3

Auf Verlangen ist der Aufsicht (Schießwart) die Waffenbesitzkarte zu zeigen um sicherzustellen, ob
es sich um eine eingetragene Waffe handelt, mit der geschossen werden soll. Gastschützen müssen
gegebenenfalls einen Versicherungsnachweis beibringen.

 

§ 4

Allen Anweisungen des Aufsichtführenden, die der Sicherheit und dem Ablauf des Schießbetriebes
dienen, ist unbedingt Folge zu leisten. Die Aufsicht kann bei Zuwiderhandlungen einen Standverweis
aussprechen. Über die Dauer befindet dann der Vorstand.

 

§ 5

Die Waffen sind ungeladen und getrennt von der Munition zu befördern. Ferner dürfen
keine Waffen (auch keine ungeladenen) im Holster am Körper getragen (transportiert) werden.

 

§ 6

Revolver sind mit entleerter und geöffneter Trommel abzulegen. Pistole sind mit geöffnetem Verschluss
und herausgenommenem Magazin abzulegen.

 

§ 7

Büchsen dürfen nur mit geöffnetem Verschluss und entnommenem Magazin ( bzw. entladen ) abgelegt,
oder in einem geeigneten Ständer abgestellt werden.
Büchsen dürfen nur mit einer Patrone geladen werden, wenn die Wettkampfregeln nichts anderes
vorschreiben.
Der Transport ist nur in Waffentaschen bzw. mit geöffnetem Verschluss und Mündung nach oben
gestattet.

 

§ 8

Flinten sind innerhalb des Schießstandgeländes ungeladen in einer Waffentasche bzw. mit geknicktem
Lauf, Selbstlader oder Vorderschaftrepetierer sind mit geöffnetem Verschluss und der Mündung nach
oben zu transportieren.
In den Schießpausen sind Flinten und Büchsen ungeladen und in geeigneter Weise in einem
Gewehrständer (bzw. vorhandenem verschließbarem Schrank) abzustellen.

 

§ 9

Alle Waffen (-taschen ) können vor dem Besuch des Aufenthaltsraumes in den hierfür vorgesehenen
verschließbaren Schränken sicher verstaut werden. Die Schränke sind nach der Entleerung wie
vorgefunden zu hinterlassen.

 

§ 10

Eine geladene ( auch gesicherte ) Waffe darf nicht aus der Hand gelegt werden.

 

§ 11

Zum Schießen dürfen Waffen erst geladen werden, wenn die Aufsicht das Schießfeld dafür freigegeben
hat.

 

§ 12

Auf Anweisung der Aufsicht wird das Schießen eingestellt bzw. werden die Waffen entladen. Diese sind
dann ungeladen, Hinterlader mit geöffnetem Verschlüssen und herausgenommenen Magazinen, aus der
Hand zu legen.

 

§ 13

Das Schussfeld darf nur mit Genehmigung der Aufsicht betreten werden.

 

§ 14

Bei Schussversagern oder anderen Störungen an einer geladenen Waffe, die nicht unmittelbar vom
Schützen selbst behoben werden können, ist die Aufsicht zu unterrichten, und deren Weisungen Folge
zu leisten. Die Mündung der Waffe hat hierbei immer in Richtung Geschoßfang zu zeigen.

 

§ 15

Schießen mit Vorderladern:
Es dürfen nur für Vorderlader zugelassenes Schwarzpulver oder entsprechende Presslinge verwendet
werden. Maximale Geschoßenergie Eo 1200 Joule.
Das Laden von Vorderladern mittels Pulverflasche ist verboten, da bei einer ungewollten Zündung
durch glimmende Partikel im Lauf diese wie eine “ Handgranate “ wirkt. Die Waffe darf nur aus
geeigneten Behältnissen ( Glasröhrchen ), welche eine genau dosierte Pulvermenge enthalten,
geladen werden.
Es ist eine geeignete Schutzbrille vom Schützen zu tragen.
Es darf nur unter der Aufsicht eines Schießwartes, welcher im Besitz eines gültigen
Sprengstofferlaubnisscheines ist, geschossen werden.

 

§ 16

Das Verschießen von Patronen mit Flintenlaufgeschossen ist untersagt.
Lediglich das jährliche „Vogel“ –Schießen und das Training der Leistungsschützen nach den Regeln der
jeweiligen Sportordnung {z.B. BDS L12.01 a) Speedschießen} mit Flinten im Kaliber 12 unter
Verwendung von Flintenlaufeinzelgeschossen mit einer Bewegungsenergie Eo von maximal 2600 Joule
ist erlaubt.

 

§ 17

Auf den Schützenständen besteht absolutes Rauchverbot.

 

§ 18

Auf den Schützenständen dürfen sich nur die jeweiligen Schützen und die Aufsichten (Schießwarte)
aufhalten.

 

§ 19

Es darf nur auf die, den Sportordnungen entsprechenden Ziele geschossen werden.
Ausnahmen hiervon kann der Vorstand der Jagd- und Sportschützen erlassen.

 

§ 20

Die Aufsicht hat das Recht, bei Verdacht auf Alkoholgenuss /Drogen des Schützen, das Schießen zu
untersagen.

 

§ 21

Die Aufsicht hat sich vor Freigabe des Schießens davon zu überzeugen, daß die von den
Schützen zu verschießende Munition auf dem Schießstand auch zugelassen ist.
Die Schützen sind bei Unstimmigkeiten verpflichtet, der Aufsicht die Zulässigkeit mittels
Geschwindigkeitsmessung nachzuweisen. Ein entsprechendes Messgerät wird auf dem Schießstand
bereitgehalten.
Bei Auffälligkeiten an der Munition wird diese durch die Aufsicht nicht zugelassen.

 

§22

Es ist verboten, eine geladene Waffe ( Büchse oder Faustfeuerwaffe ) mit der Mündung nach oben zu
halten. Die Mündung ist grundsätzlich in Richtung des Geschossfanges zu halten.

 

§ 23

Auf den Schützenständen soll nach Möglichkeit jeweils nur eine Schießübung (Waffen, Munition,
Ziele und Anschlagart gleich) von allen Schützen geschossen werden.
Das zeitgleiche Schießen auf einem Stand mit

    •  Vorderlader- (SP) und Hinterladerwaffen (NP),
    •  Kurz- und Langwaffen ist nicht erlaubt.

 

§ 24

Alle auf dem Stand befindlichen Personen müssen einen für das stärkste Kaliber geeigneten
Gehörschutz tragen

 

§ 25

Der Schütze haftet für den von ihm abgegebenen Schuss!

 

§ 26

Die Schützen haben nach Beendigung des Schießens den Stand in ordnungsgemäßem Zustand
zu verlassen.
Aus dem Schießbetrieb ergeben sich folgende Pflichten für die Schützen:

    1. Entfernung der aus dem Schießbetrieb angefallenen Hülsen bzw. Scheiben nach jedem Durchgang.
    2. Reinigung des Kurzwaffen-, Büchsen-, bzw. Flintenstandes (Maschinen) nach Anweisung der Aufsicht.
    3. Entsorgung der aus dem Schießbetrieb angefallenen Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter.
    4. Auffüllen der Wurfmaschinen unter Anleitung der Aufsicht.
    5. Stellen einer Hilfsperson für die Aufsicht

 

§ 27

Kinder und Jugendliche

    1. Kindern unter 12 Jahren darf das Schießen mit Schusswaffen in Schießstätten nicht gestattet
      werden.
    2. Die Aufsichten dürfen Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14. Jahre
      alt sind, das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die das 14. Lebensjahr
      vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
      gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat, beim Schießen
      anwesend ist und eine gesonderte Obhut gewährleistet ist (Jugendleiter).
    3. Die zuständige Kreispolizeibehörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen von der
      Alterserfordernis aus Absatz 1 und 2 zulassen.
    4. Die Aufsicht muss eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person sein, d.h. mit
      entsprechender Ausbildung.

 

§ 28

Die auf dem jeweiligen Stand zugelassene Munition (maximale Eo, bzw. die maximale Schrotstärke auf
dem Trapstand) ist dem Aushang zu entnehmen.

    • Kurzwaffenstand: Maximale Eo 2600 Joule.
    • Flintenstand: Flinten aller Kaliber. Maximale Schrotstärke 2,5mm.
    • Büchsenstand: Maximale Eo 7000 Joule

 

§ 29

Die Aufsicht hat vor Beginn und nach Beendigung des Schießbetriebes den Schießstand (Schützenstand,
Schießbahn und Geschossfang) auf seinen ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen, die
Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen sowie auch das Schieß- und Reinigungsbuch zu führen. In
diesem Buch testiert er seine Überprüfungen.

 

§ 30a Kurzwaffenstand:

  • Die Aufsicht prüft vor Beginn des Schießens den Zustand der Stahlfallscheiben, den
    Geschossfang mit einer Stochersonde, die Schießbahn auf ordnungsgemäßen Zustand und
    Beschädigungen sowie die Sicherheitseinrichtungen.
    • Bei einer Eindringtiefe der Stochersonde von 50 cm erfolgt eine Wartungsmeldung an
      Arbeitswart und Vorstand.
    • Ab einer Eindringtiefe der Stochersonde von ≤ 40 cm darf nicht geschossen werden.
  • Nach Beendigung des Schießens müssen der Schützenstand und die ersten 10 Meter der
    Schießbahn gereinigt werden. Ferner wird die Schießbahn auf Beschädigungen und
    ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert. Die Aufsicht testiert dies im Schieß- und
    Reinigungsbuch.
  • Werden während des Schießens Mängel festgestellt, ist das Schießen sofort einzustellen.
  • Es darf grundsätzlich nur eine Schießübung/Disziplin gleichzeitig geschossen werden. Bei einer
    begründeten Abweichung von diesem Grundsatz sind die §§ 23 und 24 zu beachten.
  • Fallscheiben dürfen nur mit Handfeuerwaffen unter Verwendung von Patronen, deren
    Geschosse eine maximale Bewegungsenergie Eo von 1500 Joule besitzen, beschossen werden.
    Distanz 25 m.
    Ferner müssen von allen Personen im Schützenstand geeignete Augenschutzbrillen getragen
    werden
  • Einmal monatlich hat eine Grundreinigung der Schießbahn einschließlich
    Sicherheitsüberprüfung des Kurzwaffenstandes auf Zustand und Funktion zu erfolgen, bei der
    folgende Punkte geprüft und in einem Nachweisbuch eingetragen werden müssen:
    • Verschluss der Zugänge zu den Gefahrenbereichen; hier Notausgang.
    • Decke und Wände der Schießbahn.
    • Geschossfang, Blenden und Schießbahnsohle.
    • Plattenzustand und Stellung der Stahlfallscheiben überprüfen.
    • Öffnungskontaktmelder / optische und akustische Warneinrichtungen.
    • Akku – Notbeleuchtung.
    • Scheibenanlage einschließlich Zeitsteuerung.
    • Flucht- und Rettungswege sowie deren Auszeichnung.
    • Stationäre Telefonverbindung.
    • Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material.
    • Erforderliche Aushänge an einer gut sichtbaren Stelle im Schützenstand
      (Schießstandordnung / Tafel für Namen der jeweiligen Aufsicht beim Schützen / Tafel mit
      Text für zugelassene Waffen, Munition und maximale Bewegungsenergie der Geschosse /
      wichtige Telefonrufnummern)
    • Gebotszeichen „Gehörschutz tragen“ deutlich sichtbar im Schützenstand und außen vor
      dem Eingang in den Schützenstand sowie die Maßnahmen zur Verhinderung des Eintritts
      in den Schießstand ohne Gehörschutz während des Schießbetriebes (von der Aufsicht zu
      bedienende rote Warnlampe).
    • Verbotszeichen „Rauchen und offenes Licht verboten“.
    • Zwischenlagerung von Hülsen abgeschossener Patronen.
  • Der Geschossfang wird je nach Erfordernis (aufgrund der Eindringprüfungen) gereinigt und
    von Geschoßrückständen befreit. Fehlender Sand ist zu ergänzen. Dies wird ebenfalls durch die
    Aufsicht testiert.
  • Auf dem Schützenstand dürfen sich nur die Schützen (maximal 5), Helfer und Aufsichten
    aufhalten.
  • Das Betreten des Schützenstandes ist nur mit geeignetem Gehörschutz zugelassen!

 

§ 30b Flintenstand:

  • Die Aufsicht prüft die Anlage vor Beginn auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion.
    • Zustand der Wurfmaschinen.
    • Funktion der Steuerung der Wurfmaschinen.
    • Sofern benötigt, Funktion der Abrufanlage.
  • Nach Beendigung des Schießens müssen herabgefallene leere Hülsen aufgesammelt, die Körbe
    mit leeren Hülsen von Stand 1 bis 5 entleert und der Stand, einschließlich der Fläche bei den
    Wurfmaschinen, gereinigt werden.
  • Wenn die Wurfmaschinen aufgefüllt werden müssen, begleitet die Aufsicht die Schützen und
    sorgt dafür, daß vor dem Befüllen die Maschinen ausgeschaltet und entspannt sind, um Unfälle
    zu verhindern.
  • Einmal monatlich hat eine Sicherheitsüberprüfung des Trapstandes zu erfolgen, bei der Zustand
    und Funktion folgender Punkte geprüft und in einem Nachweisbuch eingetragen werden
    müssen:
    • Absperrung der Gefahrenbereiche.
    • Gefliester Boden des Schützenstandes.
    • Sitz des Schreibers.
    • Rechtzeitig vor der Winterperiode: Heizung für den Schreiber (unter dem Sitz).
    • Zugang zum Schützenstand (Treppe).
    • Überdachung des Schützenstandes .
    • Abrufanlagen und Wurfmaschinen.
    • Tür zum Maschinenhaus und Rolltor vor den Wurfmaschinen.
    • Verstelleinrichtung der Wurfmaschinen (11 m, 15 m).
    • Gewehrständer.
    • Stationäre Telefonverbindung.
    • Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material (im Vorraum zum Kurzwaffenstand).
    • Erforderliche Aushänge an einer gut sichtbaren Stelle auf dem Schützenstand
      (Schießstandordnung / Tafel für Namen der jeweiligen Aufsicht beim Schützen / Tafel
      mit Text für zugelassene Waffen, Munition und Schrotstärke / wichtige
      Telefonrufnummern)
    • Gebotszeichen „Gehörschutz tragen“ deutlich sichtbar auf dem Schützenstand.
    • Verbotszeichen „Rauchen und offenes Licht verboten“.
    • Zwischenlagerung von Hülsen abgeschossener Patronen.
  • Je nach Ergebnis der regelmäßigen Begehung im Zuge der Sicherheitsüberprüfung des
    Trapstandes werden Arbeitstage angesetzt, bei welchen die Schrotbeutel (Kunststoff) auf dem
    Schussfeld aufgesammelt und fachgerecht entsorgt werden. Die Aufsicht testiert diese Arbeiten
    in einem Arbeitsnachweis.
  • Werden Mängel festgestellt, ist das Schießen sofort einzustellen.
  • Auf dem Schützenstand dürfen sich nur die Schützen (maximal 6), Helfer und Aufsichten
    aufhalten.
  • Das Betreten des Schützenstandes ist nur mit geeignetem Gehörschutz zugelassen!
  • Vor Beginn des Schießens hat sich die Aufsicht körperlich davon zu überzeugen, daß das
    Tor der Zuwegung (Einfahrt), die Absperrketten zur Ausfahrt (Weg) und zum Teich
    geschlossen sind und die Kontrollampel des Eingangstores funktioniert. Die
    Kontrollampel darf nicht zur Kontrolle des Zustandes des Eingangstores vor
    Schießbeginn herangezogen werden

 

§ 30c Büchsenstand:

  • Die diensthabende Aufsicht muß aufgrund der Lärmemissionen nach einer Dienstzeit von 60
    Minuten abgelöst werden und vor erneuter Dienstaufnahme eine Pause von 60 Minuten
    einhalten.
  • Die Aufsicht prüft vor Beginn des Schießens den ordnungsgemäßen Zustand des
    Büchsenstandes und des Geschossfanges.
    Prüfung des Geschossfanges mittels Stochersonde:
    • Nach Wartung 1,5 m Eindringtiefe.
    • Bei 50 cm Eindringtiefe: Wartungsanmeldung an Arbeitswart und Vorstand.
    • Bei ≤ 40 cm Eindringtiefe: Es darf nicht mehr geschossen werden!
  • Nach Beendigung des Schießens müssen der Schützenstand und die ersten 25 Meter der
    Schießbahn gereinigt werden. Ferner werden Schießbahn und Einrichtung auf Beschädigungen
    und ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert.
  • Werden Mängel festgestellt, ist das Schießen sofort einzustellen.
  • Es darf grundsätzlich nur eine Schießübung/Disziplin gleichzeitig geschossen werden. Bei einer
    begründeten Abweichung von diesem Grundsatz sind die §§ 23 und 24 zu beachten.
  • Die Reinigung und die Überprüfungen testiert die Aufsicht im Schieß- und Reinigungsbuch.
  • Einmal monatlich hat eine Grundreinigung des Schützenstandes und der Schießbahn zu
    erfolgen.
  • Einmal monatlich hat eine Sicherheitsüberprüfung des Büchsenstandes zu erfolgen, bei der
    folgende Punkte auf Zustand und Funktion geprüft und in einem Nachweisbuch eingetragen
    werden müssen:
    • Verschluss der Zugänge zu den Gefahrenbereichen; hier Notausgang.
    • Decke und Wände der Schießbahn.
    • Prüfung des Geschossfanges
    • Rückprallschutz vor der Zuluftöffnung in der linken Schießbahnwand und den
      Deckenhaltern der Scheibenzuganlage.
    • Schießbahnsohle.
    • Öffnungskontaktmelder / optische und akustische Warneinrichtungen.
    • Akku – Notbeleuchtung.
    • Flucht- und Rettungswege sowie deren Auszeichnung.
    • Stationäre Telefonverbindung.
    • Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material.
    • Erforderliche Aushänge an einer gut sichtbaren Stelle im Schützenstand
      (Schießstandordnung / Tafel für Namen der jeweiligen Aufsicht beim Schützen / Tafel
      mit Text für zugelassene Waffen, Munition und maximale Bewegungsenergie der
      Geschosse / wichtige Telefonrufnummern)
    • Gebotszeichen „Gehörschutz tragen“ deutlich sichtbar im Schützenstand und außen
      vor dem Eingang in den Schützenstand sowie die Maßnahmen zur Verhinderung des
      Eintritts in den Schießstand ohne Gehörschutz während des Schießbetriebes (von der
      Aufsicht zu bedienende rote Warnlampe).
    • Zustand der in der Schallschleuse vorgehaltenen Gehörschützer.
    • Verbotszeichen „Rauchen und offenes Licht verboten“.
    • Waffenablagen.
    • Zwischenlagerung von Hülsen abgeschossener Patronen.
    • Im Schützenstand dürfen sich nur die Schützen (maximal 3), Helfer und Aufsichten
      aufhalten.
    • Das Betreten des Schützenstandes ist nur mit geeignetem Gehörschutz
      zugelassen!

 

§ 31

Nichtbefolgen der Schießstandordnung kann für den Schützen ernsthafte Folgen haben

 

§ 32

Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften behält sich der Jagd- und Sportschützen e.V. vor

 

Der Vorstand