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Jagd- und Sportschützen Waldbröl e.V.

Satzung des Jagd- und Sportschützen e.V. Waldbröl

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Jagd- und Sportschützen e.V. Waldbröl.
  2. Er hat seinen Sitz in Waldbröl.

 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Jagd- und Sportschützen e.V. Waldbröl verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins die körperliche Ertüchtigung und Jugendhilfe durch die Pflege des Schießsports im gesetzlichen Umfang.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere, indem er selbst Wettkämpfe durchführt, oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an solchen ermöglicht. Er betätigt sich dabei nach den Regeln der in Deutschland ansässigen Schießsportverbände und bewahrt die Belange dieser Organisationen. Der Verein fördert weitgehend die Jugendarbeit und den Schießsport und bildet die Schützen insbesondere für Wettkämpfe nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes, des Deutschen Jagdschutz Verbandes und des BDS Bund Deutscher Schützen aus.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied eine Aufnahmebescheinigung. Ferner wird es dem Rheinischen Schützenbund gemeldet und erhält durch diesen einen Wettkampfpass. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung sofern der Vorstand nicht abhilft. Die Satzung des Jagd- und Sportschützen e.V. sowie alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Jedes Mitglied hat das Recht der freien, sachlichen Meinungsäußerung in allen Vereinsangelegenheiten, die Mitglieder verpflichten sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere im Sinne des deutschen Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss des Vorstandes möglich.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Jagd- und Sportschützen e.V. Die Aufnahmebescheinigung und der Wettkampfpass sind Eigentum des Vereins und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

 

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet soweit nicht bereits der Vorstand abhilft.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
  3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
  4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 30 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
  3. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung, hierbei ist auch eine Einladung per Email oder über Ankündigung auf der Vereinshomepage zulässig.

 

Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, sofern der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind. Ansonsten leitet der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende die Versammlung.
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. In der Versammlung kann nachgefragt werden, ob Bedenken gegen eine offene Wahl bestehen. Sobald ein Mitglied Bedenken äußert, hat die geheime Wahl Vorrang.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzutragen. Es besteht die Möglichkeit die Unterlagen beim Vorstand einzusehen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
    1.  An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    2.  Beteiligung an Gesellschaften
    3.  Aufnahme von Darlehen
    4.  Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    5.  Mitgliedsbeiträge
  9. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 13 Der Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus
  2.  dem geschäftsführenden Vorstand ihm gehören
  3. der 1. Vorsitzende
  4. der 2. Vorsitzende
  5. der Kassierer
  6. der Schieß- und Sportwart

         an.

         Und

  1.  dem erweiterten Vorstand.

Zum erweiterten Vorstand gehören

  1. ein Jungschützenwart,
  2. ein bis zwei Beisitzer,
  3. ein Arbeitswart.
  4. ein stellvertretender Arbeitswart

Die Verwaltung der Ämter ist ehrenamtlich.

Nach innen und außen wird der Verein von dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand i.S. des § 26 BGB).

  1.  Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. Scheidet ein Mitglied aus, so bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl.
  2.  Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  3.  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  4.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den 1. Vorsitzenden zu richten, welcher unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu einer Ersatzwahl einzuberufen muss. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
  5.  Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen

 

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1.  Dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Die Vorsitzenden sind jeweils alleinvertretungsberechtigt i.S. des § 26 BGB.
  2.  Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3.  Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
  4.  Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

 

§ 15 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzungen jeweils bestimmt.

 

§ 16 Disziplinarstrafen

Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

  1.  Verwarnung bzw. Verweis,
  2.  Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 150,00 €.
  3.  Sperrung von der Teilnahme am Schießbetrieb bis zu einem Jahr,
  4.  Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

 

§ 17 Mitgliedschaft Deutscher Schützenbund

Der Jagd- und Sportschützen e.V. Waldbröl ist Mitglied des deutschen Schützenbundes und des Rheinischen Schützenbundes, der Austritt aus dem Schützenbund kann nur erfolgen, wenn er mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

 

§ 18 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 19 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1.  Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins, ist das verbleibende Vermögen dem gemeinnützigen Deutschen Roten Kreuz (Ortsverband Waldbröl) zuzuführen.
  3.  Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 19.04.2024 beschlossenen worden und ist

damit in Kraft getreten.

Waldbröl, den 19.04.2024

 

Gezeichnet im Original